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   StGH Hessen, 30.04.1986 - P.St. 1043 e.V.   

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StGH Hessen, 30.04.1986 - P.St. 1043 e.V. (https://dejure.org/1986,3047)
StGH Hessen, Entscheidung vom 30.04.1986 - P.St. 1043 e.V. (https://dejure.org/1986,3047)
StGH Hessen, Entscheidung vom 30. April 1986 - P.St. 1043 e.V. (https://dejure.org/1986,3047)
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (6)

  • StGH Hessen, 11.02.1987 - P.St. 1036

    Grundsätzliche Vereinbarkeit der Einführung der flächendeckenden obligatorischen

    Auszug aus StGH Hessen, 30.04.1986 - P.St. 1043
    Das Förderstufen-Abschlußgesetz ist Gegenstand zweier Normenkontrollverfahren vor dem Staatsgerichtshof, die durch Antrag einer Gruppe von 44 der CDU angehörigen Landtagsabgeordneten vom 28. Oktober 1985 (P.St. 1036) sowie durch Antrag einer Gruppe von Stimmberechtigten des hessischen Volkes vom 12. Dezember 1985 (P.St. 1040) eingeleitet worden sind.

    Unter Berufung auf ihren Vortrag in dem Normenkontrollverfahren betreffend das Förderstufen-Abschlußgesetz - P.St. 1036 -, das sie - jedenfalls als Rechtsgrundlage für die neu einzurichtenden Förderstufen - im wesentlichen deshalb für verfassungswidrig halten, weil im Ergebnis die bisherige Klasse 5 der weiterführenden Schulen als Grundschule fortgeführt werde, die Klasse 6 - insbesondere im Fach Deutsch - ebenfalls nur unzureichend differenzierten Unterricht biete, die Förderstufe nach dem Abschlußgesetz inhaltlich nicht die vom Staatsgerichtshof im Förderstufen-Urteil vom 4. April 1984 geforderte Funktion eines Bindeglieds zu Hauptschule, Realschule und Gymnasium erfülle und jedenfalls das Recht auf freie Schulwahl durch das Abschlußgesetz mehr als verfassungsrechtlich hinnehmbar eingeschränkt werde, vertreten die Antragsteller die Auffassung, daß schon deswegen auch die Verordnung zur Einrichtung der Förderstufe vom 31. Januar 1986 verfassungswidrig sei.

    Danach werde die Entscheidung im Hauptsachverfahren P.St. 1036 allenfalls zu gewissen inhaltlichen Änderungen führen, ohne daß der Bestand der Förderstufe als solcher in Frage gestellt werden könne.

  • StGH Hessen, 20.07.1983 - P.St. 1001

    Ablehnung einer einstweiligen Verfügung gegen die 17. Verordnung zur Ausführung

    Auszug aus StGH Hessen, 30.04.1986 - P.St. 1043
    Das gilt auch, wenn es sich zwar nicht um ein Gesetz im formellen Sinne, wohl aber - wie hier - um eine Rechtsverordnung handelt, die die Anwendbarkeit einer gesetzlichen Regelung (hier über die obligatorische Förderstufe) in einem Landesteil zur Folge hat (vgl. zu einem entsprechenden Fall das Urteil des StGH vom 20.07.83, P.St. 1001, StAnz. 1983, S. 1610 = ESVGH 34, 8).

    Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn der Normenkontrollantrag in der Hauptsache von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet wäre, da dann keine Veranlassung für eine vorläufige Regelung bestünde (vgl. Urteil des StGH vom 20.07.83, P.St. 1001. a.a.O.).

    Was die von den Antragstellern für den Fall der späteren Feststellung der Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Verordnung befürchtete nachteilige "Wechselbad"-Wirkung betrifft, so geht der Staatsgerichtshof - anders als noch in der Entscheidung vom 20. Juli 1983, P.St. 1001 - nicht davon aus, daß eine solche eintreten würde.

  • BVerfG, 21.12.1976 - 1 BvR 799/76

    Keine einstweilige Anordnung bei Wechsel eines Schulsystems

    Auszug aus StGH Hessen, 30.04.1986 - P.St. 1043
    Besonders wichtige Gründe des Gemeinwohls müssen vorliegen, wenn der Vollzug eines Gesetzes ausgesetzt werden soll (vgl. BVerfGE 43, 198 [200]).

    In diesem Zusammenhang wird zu fragen sein, welche Bedeutung dem Umstand, zukommt, daß während der Zeit bis zur Entscheidung in der Hauptsache (voraussichtlich Ende dieses oder Anfang nächsten Jahres) die Schüler der Jahrgangsstufe 5 der neuen Förderstufen sich nach deren Konzeption ohnehin in einer Übergangs- und Beobachtungsphase im Klassenverband befinden (vgl. zu einer ähnlichen Lage beim Streit über die Reform der gymnasialen Oberstufe in Hessen: BVerfGE 43, 198 [201 f.]).

  • BVerfG, 06.12.1972 - 1 BvR 230/70

    Förderstufe

    Auszug aus StGH Hessen, 30.04.1986 - P.St. 1043
    Hierbei ist allerdings zu beachten, daß das Bundesverfassungsgericht die schrittweise Einführung der obligatorischen Förderstufe im Land Hessen nach den gegebenen Möglichkeiten als verfassungsrechtlich unbedenklich bezeichnet hat (vgl. BVerfGE 34, 165 [195 f.]).
  • StGH Hessen, 04.04.1984 - P.St. 1002

    Rechtskraft - Bindungswirkung - geschäftsführende Landesregierung -

    Auszug aus StGH Hessen, 30.04.1986 - P.St. 1043
    Hierbei würde ihnen ein verfassungsrechtlich unzulässiger Unterricht unter anderem deswegen erteilt werden, weil die neugestaltete Förderstufe mangels Differenzierung in der Klasse 5 in Abweichung von den im Förderstufen-Urteil des Staatsgerichtshofs vom 4. April 1984 (P.St. 1002) umschriebenen verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht garantiere, daß die Schüler den Anschluß an die weiterführenden Schulen als Hauptschüler, als Realschüler oder als Gymnasiasten "ohne Verzögerung" erreichten.
  • StGH Hessen, 06.07.1984 - P.St. 1014

    Normenkontrolle gegen das Kreditgesetz und Bürgschaftsgesetz 1984

    Auszug aus StGH Hessen, 30.04.1986 - P.St. 1043
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs in Übereinstimmung mit derjenigen des Bundesverfassungsgerichts ist bei der Prüfung der Voraussetzungen für den Erlaß einer einstweiligen Verfügung im Rahmen eines Verfassungsrechtsstreits wegen der in der Regel weittragenden Folgen einer derartigen Entscheidung ein strenger Maßstab anzulegen (StGH, Urteil vom 19.01.84, P.St. 1014, StAnz.
  • StGH Hessen, 29.01.1993 - P.St. 1158

    Bestimmung der Reihenfolge der Kommunalwahlvorschläge der nicht im Landtag

    Besonders wichtige Gründe des Gemeinwohls müssen vorliegen, wenn mit einer einstweiligen Verfügung ein Gesetz außer Vollzug gesetzt werden soll (vgl. StGH, Urteil vom 30.04.1986 - P.St. 1043 e. V. -, …

    Dann darf nach der ständigen Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs eine einstweilige Verfügung nicht ergehen, weil keine Veranlassung für eine vorläufige Regelung besteht (StGH, Urteil vom 30.04.1986 - P.St. 1043 e.V. - a.a.O.; Urteil vom 16.01.1991 P.St. 1119 e.V. -, …

  • StGH Hessen, 23.10.1991 - P.St. 1130

    Ablehnung einer einstweiligen Verfügung zur Aussetzung der Verordnung zur

    Der Erlaß einer einstweiligen Verfügung zur Verhinderung von Unterrichtsausfall infolge Inkrafttretens der Verordnung zur Änderung der Pflichtstundenverordnung von 1991-06-12 (JURIS: PflStdV1976ÄndV HE) ist abzulehnen, weil eine solche Grundrechtsklage aussichtslos ist (vgl StGH Wiesbaden, 1986-04-30, P.St. 1043, StAnz HE 1986, 1159).

    Dieser Antrag wäre aber offenbar aussichtslos, so daß keine Veranlassung für eine vorläufige Regelung durch einstweilige Verfügung besteht (Urteil des Hess. StGH vom 30.04.1986, P.St. 1043 e.V., StAnz. 86, 1159, Beschluß vom 11.06.1986, P.St. 1047 e.V.).

  • VGH Hessen, 22.05.1986 - 6 NG 733/86
    Ob das von den Antragstellern mit Blick auf die nähere Ausgestaltung der Förderstufe gerügte Regelungsdefizit, sofern es im Zeitpunkt der Einführung der flächendeckenden Förderstufe im Gebiet der Landeshauptstadt Wiesbaden am 1.8.1986 noch bestehen sollte, unter dem Aspekt des Rechtsstaatsprinzips (Art. 20 Abs. 3 GG) zur Ungültigkeit der Einrichtungsverordnung führen kann, ist eine nur im Verfahren zur Hauptsache aufgrund eingehender und sorgfältiger Prüfung zu beantwortende Frage, wie der Staatsgerichtshof für den von ihm anzuwendenden Maßstab der Landesverfassung in seiner am 30.4.1986 verkündeten Entscheidung in dem ebenfalls die einstweilige Aussetzung der Einrichtungsverordnung betreffenden Verfahren P.St. 1043 e.V. (S. 15 f des amtlichen Umdrucks) hervorgehoben hat.

    Die insoweit vom Staatsgerichtshof in dem Verfahren P.St. 1043 e.V. angestellte Erwägung, daß - neben den Privatschulen - das Angebot an außerhalb des eigenen Schulbezirks in noch zumutbarer Entfernung liegenden weiterführenden öffentlichen Schulen relativ gering sein wird, da zum 1. August 1986 75 v.H. der Angehörigen des in Frage kommenden Schülerjahrgangs für den Besuch der Klasse 5 der Förderstufe vorgesehen sind, so daß in vielen Fällen der an sich gewünschte Besuch einer solchen weiterführenden Schule nicht oder nur unter Inkaufnahme erheblicher Erschwernisse (überlange Schulwege, finanzielle und zeitliche Mehrbelastung) möglich sein wird (S. 17 des amtlichen Entscheidungsumdrucks), ist zwar bei der verfassungsrechtlichen Überprüfung des Förderstufen-Abschlußgesetzes wesentlich.

  • VGH Hessen, 24.08.1994 - 7 TG 2135/94

    Schulrecht: zum Anspruch auf Einrichtung einer 5. Klasse an einem Gymnasium und

    Daran fehlt es im vorliegenden Fall, weil die von den Antragstellern im Falle des Nichterlasses der begehrten einstweiligen Anordnungen hinzunehmenden Folgen nicht so schwer wiegen, daß die Zumutbarkeitsgrenze überschritten wird (vgl. hierzu auch Hess. StGH, B. v. 30.4.1986 - P.St. 1043 e.V. -, StAnz. 1986, 1159, u. Hess. VGH, B. v. 9.7.1986 - 6 NG 1038/86 -).
  • StGH Hessen, 23.07.1993 - P.St. 1173

    Ablehnung einer einstweiligen Verfügung gegen das Inkrafttreten des SchulG HE am

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs in Übereinstimmung mit derjenigen des Bundesverfassungsgerichts ist bei der Prüfung der Voraussetzungen für den Erlaß einer einstweiligen Verfügung im Rahmen einer gegen ein Gesetz gerichteten Grundrechtsklage wegen der in der Regel weittragenden Folgen der Entscheidung ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. Beschluß vom 19.01.1993 - P.St. 1158 e.V. - für ein Verfahren der Normenkontrolle: Urteil vom 30.04.1986 - P.St. 1043 e.V. -, StAnz. 1986, S. 1159).
  • StGH Hessen, 10.06.1992 - P.St. 1134

    Zurückweisung eines Antrags auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung zur

    Ebenso wie in der Sache P.St. 1130 e.V. besteht nämlich deshalb keine Veranlassung für eine Regelung durch einstweilige Verfügung, weil eine in der Hauptsache zu erhebende Grundrechtsklage offenbar aussichtslos wäre (vgl. dazu StGH, Urteil vom 30.04.1986, P.St. 1043 e.V., StAnz. 1986, S. 1159; Beschluß vom 11.06.1986, P.St. 1047 e.V.; Beschluß vom 23.10.1991, P.St. 1130 e.V., …
  • VGH Hessen, 22.08.1986 - 6 TG 2097/86

    Vorzeitige Einführung der Förderstufe - Prognosen

    Im übrigen hat es der Staatsgerichtshof durch am 30. April 1986 verkündetes Urteil - P.St. 1043 e.V. - (StAnz. a1986, S. 1159) abgelehnt, eine einstweilige Verfügung des Inhalts zu erlassen, die auf Grund der Einrichtungsverordnung beabsichtigte Einführung der flächendeckenden Förderstufe zum 1. August 1986 in den dort näher bezeichneten sieben Stadt- und Landkreisen bzw. Teilen von ihnen vorläufig, längstens bis zur Entscheidung des Staatsgerichtshofs in der Hauptsache, zurückzustellen.
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